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   LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2009 - L 19 B 217/09 AS   

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https://dejure.org/2009,13681
LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2009 - L 19 B 217/09 AS (https://dejure.org/2009,13681)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.08.2009 - L 19 B 217/09 AS (https://dejure.org/2009,13681)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. August 2009 - L 19 B 217/09 AS (https://dejure.org/2009,13681)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2008 - L 19 B 55/08

    Behebung einer existentiellen Notlage nach dem Umzug in eine neue Wohnung;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2009 - L 19 B 217/09
    Das Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 2 SGB II hat lediglich den Zweck, über Angemessenheit der Unterkunftskosten vor deren Entstehung eine Entscheidung herbeizuführen und so für den Hilfebedürftigen das Entstehen einer erneuten Notlage infolge der nur teilweisen Übernahme von Kosten zu vermeiden (LSG NW, Beschluss vom 25.03-2008- L 19 B 55/08 AS).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2009 - L 19 B 138/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2009 - L 19 B 217/09
    Die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II ist zudem nicht Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II. Die Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II durch die Antragsgegnerin setzt nur voraus, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller vor der vertraglichen Begründung der zu übernehmenden Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten eine Zusicherung hinsichtlich dieser Kosten erteilt (vgl. hierzu LSG NW, Beschluss vom 03.07.2009 - L 19 B 138/09 AS ER m.w.N.).
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2009 - L 19 B 217/09
    Die in § 22 Abs. 2 SGB II vorgesehene Zusicherung zur Übernahme der Kosten einer neuen Wohnung nach § 22 Abs. 2 SGB II im Fall des Unterkunftswechsels ist nicht Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der nach § 22 Abs. 1 SGB II angemessenen Kosten für eine neue Wohnung (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rn 27); vielmehr ist die Antragsgegnerin nach Bezug einer neuen Wohnung verpflichtet, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen, soweit sie angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II gegeben sind.
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